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In: Jahrbuch Menschenrechte, Band 2009, Heft jg
ISSN: 2310-886X
In: Der Personalrat: Personal-Recht im öffentlichen Dienst, Band 13, Heft 1, S. 16-17
ISSN: 0175-9299
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Europäischen Höchstgerichten, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie sind aus dem Wunsch nach Sicherheit, Frieden und Stabilität entstanden und versuchen auf unterschiedliche Weise diese Wünsche zu befriedigen. Die EU versucht es in erster Linie durch eine politische und wirtschaftliche Integration während das System der EMRK sich nur auf den Schutz der Menschenrechte beschränkt. Die Diplomarbeit gliedert sich in drei große Teile: Der erste Teil beschäftigt sich mit dem EuGH. Es soll seine Entstehung und seine historische Entwicklung kurz dargestellt werden. Anschließend werden seine Organisationsstrukturen, die handelnden Personen, seine Aufgaben und insbesondere die unterschiedlichen Verfahrensarten durchleuchtet. Im zweiten Teil steht der EGMR im Mittelpunkt. Auch dieser Gerichtshof soll auf die gleiche Weise, wie der EuGH, dargestellt werden. Der letzte Teil versucht die beiden Gerichtshöfe im Bereich des Grund- und Menschenrechtsschutzes gegenüberzustellen und versucht das Verhältnis der beiden zueinander zu klären. Obwohl die beiden Höchstgerichte völlig unabhängig nebeneinander bestehen, gibt es jedoch Berührungspunkte, die es erforderlich machen deren Verhältnis und die daraus resultierenden Konsequenzen näher zu betrachten. Dieses Verhältnis erfuhr auch erst kürzlich durch den Vertrag von Lissabon eine gravierende Änderung. Durch diesen neuen Vertrag wird auch der Grund- und Menschenrechtsschutz in Europa auf neue Beine gestellt. Einerseits genießt die Charta der Grundrechte seit Lissabon Rechtsverbindlichkeit, und andererseits wurden die Voraussetzungen für einen Beitritt der EU zur EMRK geschaffen. Die aus dem Vertrag von Lissabon resultierenden Konsequenzen für das Verhältnis zwischen EuGH und EGMR werden den Abschluss der Diplomarbeit bilden. ; This thesis deals with the European supreme courts, the European Court of Justice (ECJ) and the European Court of Human Rights (ECtHR). They are motivated by the desire for security, peace and stability, and they try to satisfy these desires in different ways. The EU tries primarily by political and economic integration while the system of the ECHR is limited to the protection of human rights. The thesis is divided into three main parts: The first part deals with the ECJ. It should show its origin and its historical development in brief. Then its organizational structure, the characters, their duties and in particular the different types of procedures will be demonstrated. In the second part the focus is on the ECtHR. Also, this court should be shown in the same way as the ECJ. The last part tries to compare the two courts in the area of civil and human rights and tries to clarify the relationship to each other. Although the two highest courts completely independently coexist, there are points of contact, making it necessary to look at their relationship and the resulting consequences in detail. This relationship was changed recently by the Treaty of Lisbon. This new treaty rebuilt the protection of human rights in Europe. On the one hand the Charter of Fundamental Rights became legally binding, and on the other hand the conditions for the entry of the EU to the ECHR were created. The resulting consequences of the Lisbon Treaty for the relationship between the ECJ and ECtHR will mark the completion of the thesis. ; von Robert Haslacher ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)226882
BASE
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 37, S. 489-513
ISSN: 0344-3094
Der Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) während des Jahres 1993 hebt folgende Schwerpunkte aus der Rechtsprechungstätigkeit des EGMR hervor: die Klärung der Zulässigkeit von Individualbeschwerden, die Einschränkung von Rechten und Freiheiten in Kriegs- und Notstandsfällen, Verfahrensgarantien (u.a. Grundsatz des fairen Verfahrens), die Garantie der Freiheitsrechte, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Diskriminierungsverbot, das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie das Recht auf Achtung des Eigentums. (AuD-Hnm)
World Affairs Online
In: Archiv des Völkerrechts, Band 40, Heft 2, S. 215-242
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fällte am 12. Juli 2001 ihr Urteil über die von Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Menschenrechtsbeschwerde. Ein jahrelanger Rechtsstreit - die Fachwelt sprach vom "Fall Liechtenstein" - ist damit zu Ende gegangen, wobei die Entscheidung des EGMR weniger dem Fürsten selbst oder dem europäischen Kleinstaat Liechtenstein, sondern der staatlichen Befindlichkeit Deutschlands galt. Zum ersten Mal nach der Wiedervereinigung Deutschlands und der Beendigung der Viermächte-Verantwortlichkeit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes nimmt ein internationales Gericht zur Frage der Souveränität Deutschlands Stellung und verkürzt dessen Gewährleistungspflicht aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Im vorliegenden Beitrag werden die Vorgeschichte der Entscheidung der Großen Kammer und die rechtlichen Hintergründe und Folgen des Urteils erörtert sowie einige Kritikpunkte an der Entscheidung vorgetragen. (ICI2)
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 38, S. 347-375
ISSN: 0344-3094
Der Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) während des Jahres 1994 hebt folgende Schwerpunkte der Rechtsprechungstätigkeit hervor: die Klärung der Zulässigkeit von Individualbeschwerden, Fragen der Verfahrensgarantien, Klärungen zum Fragenkomplex des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Person, Gewährleistung der Freiheitsrechte, Gewährleistung des Rechts auf Eigentum und Klärungen zum Diskriminierungsverbot. (FUB-Hnm)
World Affairs Online
In: Schriften zum Parteienrecht und zur Parteienforschung 33
In dem vorliegenden Werk werden die Voraussetzungen analysiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhand des Rechts auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten für den Einklang eines Parteiverbots mit der Konvention setzt. Schwerpunkt des Buches ist die Analyse der Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie der Gerichtshof in seinen Leitentscheidungen zu Parteiverboten vorgenommen hat. Im Folgenden werden die Parteiverbotsfrage in verschiedenen europäischen Rechtssystemen geprüft und die einschlägigen Vorschriften mit den Parteiverbotsanforderungen, die von der Rechtsprechung des EGMR entwickelt werden, verglichen
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 39, S. 481-522
ISSN: 0344-3094
Der Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 1995 geht auf folgende Schwerpunkte der Rechtsprechungstätigkeit ein: Klärung der Zulässigkeit von Individualbeschwerden, Fragen der Verfahrensgarantien, Anwendungsbereich der Norm des Rechts auf Leben, Gewährung der Freiheitsrechte, Klärungen zum Fragenkomplex des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Person, Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Gewährleistung der Eigentumsrechte, Klärungen zum Diskriminierungsverbot und zum Entschädigungsrecht. (FUB-Hng)
World Affairs Online
In: Russland-Analysen, Heft 302, S. 6-11
ISSN: 1613-3390
World Affairs Online
In: Russland-Analysen, Heft 302, S. 6-11
Unsere Studie versucht der Frage nachzugehen, warum es im Gerichtssystem Russlands und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praktisch keine Verfahren wegen Genderdiskriminierung gibt. Die These lautet, dass die Erklärung hierfür in der weit verbreiteten Wahrnehmung zu suchen ist, dass genderbasierte Diskriminierung ein im Vergleich mit anderen Rechtsverletzungen weniger grundsätzliches Menschenrechtsproblem darstellt. Unsere Feldforschung (die auch Interviews mit russischen Menschenrechtsaktivisten, feministischen Aktivisten und Rechtsanwälten einschloss, die Menschenrechtsverletzungen vor russische und internationale Gerichte bringen) hat ergeben, dass diese Wahrnehmung von Menschenrechten, die sowohl bei russischen Menschenrechtlern selbst als auch in der Bevölkerung anzutreffen ist, ein beträchtliches Hindernis bei der Bewusstseinsbildung über Diskriminierung darstellt. Das führt dazu, dass nur wenige Frauen vor Gericht ziehen und es an Anwälten mangelt, die dazu ausgebildet wären, bei Diskriminierungsfällen vor inländischen oder internationalen Gerichten das Mandat zu übernehmen.